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§ 20a NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.2010

§ 20a.

(1) Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission sind berechtigt, an den Verhandlungen über den Bericht gemäß § 4 Abs. 5 Wehrgesetz 2001 im zuständigen Ausschuss des Nationalrates teilzunehmen.

(2) Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission können in den Debatten gemäß Abs. 1 auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.

(3) Der zuständige Ausschuss kann die Anwesenheit der Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission bei Debatten gemäß Abs. 1 verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40115899

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