§ 12.
Wenn ein weibliches Mitglied des Nationalrates in eine Funktion gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt wird, ist die geschlechtsspezifische Form der Funktionsbezeichnung zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12012431
alte Dokumentnummer
N1198810683F
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