§ 104
Wenn der Präsident einen Redner unterbricht, hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.
Schlagworte
Sitzungsleitung, Sitzungspolizei
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12008379
alte Dokumentnummer
N11975149280
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