vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.1998

I. Eröffnung und Bildung des Nationalrates

§ 1

(1) Jedem Abgeordneten wird nach seiner Wahl oder nach seiner Berufung als Ersatzmann von der Bundeswahlbehörde ein Wahlschein ausgestellt, der in der Parlamentsdirektion zu hinterlegen ist.

(2) Die Parlamentsdirektion stellt jedem Abgeordneten, für den der Wahlschein hinterlegt ist, eine amtliche Legitimation mit seinem Lichtbild aus.

Schlagworte

Ausweis

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12017121

alte Dokumentnummer

N1199855234L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte