Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Das Schlussprotokoll wurde als Anlage 1 dokumentiert.
§ 0
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
Typ
Vertrag – Slowakei
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Unterzeichnungsdatum
21.12.1973
Index
19/02 Staatsgrenzen
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Langtitel
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze
StF: BGBl. Nr. 344/1975 (NR: GP XIII RV 1092 AB 1116 S. 109 . BR: AB 1151 S. 333 .)
Änderung
BGBl. Nr. 1046/1994 (NR: GP XVIII RV 1504 AB 1725 S. 168 . BR: AB 4828 S. 588 .)
BGBl. III Nr. 134/2006 (NR: GP XXI RV 449 AB 672 S. 74 . BR: AB 6447 S. 679 .)
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41 . BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
Sprachen
Deutsch, Tschechisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll und Anlagen 1 bis 18 wird genehmigt.
II. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung der in nachfolgenden Z 1 bis 8 genannten Behörden die Anlagen 1 bis 17 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden, und zwar:
- 1. alle genannten Anlagen beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und überdies
- 2. die Anlagen 1 und 12 beim Vermessungsamt Gmünd,
- 3. die Anlagen 2, 3, 13 und 14 beim Vermessungsamt Waidhofen an der Thaya,
- 4. die Anlagen 3 und 14 beim Vermessungsamt Horn,
- 5. die Anlagen 4 und 15 beim Vermessungsamt Laa an der Thaya,
- 6. die Anlagen 5, 6 und 7 sowie 16 und 17 beim Vermessungsamt Mistelbach,
- 7. die Anlagen 7, 8, 9 und 11 beim Vermessungsamt Gänserndorf,
- 8. die Anlage 10 beim Vermessungsamt Bruck an der Leitha.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. April 1975 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 50 Abs. 2 am 24. Juni 1975 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Tschechoslowakische Sozialistische Republik,
vom Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden Staaten auch in Hinkunft deutlich erkennbar zu erhalten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag zu schließen.
Zu ihren Bevollmächtigten haben ernannt:
der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger,
- Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich,
der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
Herrn Dr. Karel Komarek,
- außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik in der Republik Österreich,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Anmerkung
Das Schlussprotokoll wurde als Anlage 1 dokumentiert.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Gesetzesnummer
10000572
Dokumentnummer
NOR30007046
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