Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Artikel 49
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Bestimmungen der Abschnitte I und II, der Artikel 47 und 48 sowie dieses Artikels sind unkündbar. Die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages können nach Ablauf von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Vertrages gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf des zweiten auf das Jahr der Kündigung folgenden Kalenderjahres wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Gesetzesnummer
10000572
Dokumentnummer
NOR12008294
alte Dokumentnummer
N1197514438A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
