vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 44 Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2005

Diese Bestimmung wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.

Artikel 44

(1) Die Inhaber der im Artikel 43 angeführten Grenzübertrittsausweise sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung der nach dem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten die gemeinsame Staatsgrenze an jeder Stelle zu überschreiten und sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates in der erforderlichen Entfernung von der Staatsgrenze aufzuhalten.

(2) Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, seine zuständigen Grenzkontrollorgane über Tätigkeiten nach diesem Vertrag und damit verbundene Grenzübertritte vorher zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000572

Dokumentnummer

NOR40082163

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)