Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Zu den Anlagen siehe Titeldokument.
Artikel 38
Stellt die Kommission Unstimmigkeiten in den von den Grenzregelungsausschüssen (Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 8) genehmigten Vermessungsergebnissen oder in den Anlagen 1 bis 10 dieses Vertrages fest, so hat sie diese Unstimmigkeiten unter Berücksichtigung aller bei der Erstellung der Vermessungsergebnisse verwendeten Unterlagen aufzuklären. Kann aus diesen Unterlagen allein keine Klarheit gewonnen werden, so sind auch die örtlichen Feststellungen zu berücksichtigen.
Zu den Anlagen siehe Titeldokument.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Gesetzesnummer
10000572
Dokumentnummer
NOR12008283
alte Dokumentnummer
N1197514427A
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