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Artikel 38 Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.

Zu den Anlagen siehe Titeldokument.

Artikel 38

Stellt die Kommission Unstimmigkeiten in den von den Grenzregelungsausschüssen (Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 8) genehmigten Vermessungsergebnissen oder in den Anlagen 1 bis 10 dieses Vertrages fest, so hat sie diese Unstimmigkeiten unter Berücksichtigung aller bei der Erstellung der Vermessungsergebnisse verwendeten Unterlagen aufzuklären. Kann aus diesen Unterlagen allein keine Klarheit gewonnen werden, so sind auch die örtlichen Feststellungen zu berücksichtigen.

Zu den Anlagen siehe Titeldokument.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000572

Dokumentnummer

NOR12008283

alte Dokumentnummer

N1197514427A

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