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Artikel 22 Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.

Artikel 22

(1) Die Vertragsstaaten werden ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 23 alle zehn Jahre die Grenzzeichen gemeinsam überprüfen und die Behebung der festgestellten Mängel veranlassen.

(2) Mit der ersten gemeinsamen Überprüfung der Grenzzeichen wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages begonnen werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000572

Dokumentnummer

NOR12008267

alte Dokumentnummer

N1197514411A

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