Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Artikel 22
(1) Die Vertragsstaaten werden ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 23 alle zehn Jahre die Grenzzeichen gemeinsam überprüfen und die Behebung der festgestellten Mängel veranlassen.
(2) Mit der ersten gemeinsamen Überprüfung der Grenzzeichen wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages begonnen werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Gesetzesnummer
10000572
Dokumentnummer
NOR12008267
alte Dokumentnummer
N1197514411A
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