Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Artikel 20
Hat ein Staatsbürger eines der beiden Vertragsstaaten ein Grenzzeichen beschädigt oder vernichtet, so trägt dieser Vertragsstaat, ungeachtet einer etwaigen Haftung des Schädigers oder eines anderen Dritten, die gesamten Kosten der Instandsetzung oder der Erneuerung. Soweit der gemäß dem ersten Satz zur Kostentragung verpflichtete Vertragsstaat Ersatzleistungen für die Instandsetzung oder die Erneuerung des Grenzzeichens erbringt, gehen Ansprüche, die dem anderen Vertragsstaat wegen der Beschädigung oder der Vernichtung des Grenzzeichens gegen den Schädiger oder einen anderen Dritten zustehen, auf ihn über.
Schlagworte
Schadenersatz, Regreß
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Gesetzesnummer
10000572
Dokumentnummer
NOR12008265
alte Dokumentnummer
N1197514409A
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