Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Artikel 17
(1) Falls durch den Eigentumsübergang nach den Artikeln 14 und 15 dritte Personen in ihren Rechten an den übergehenden Liegenschaften verletzt werden, wird der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Liegenschaften vor dem Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten Personen eine angemessene Entschädigung gewähren; gegen den Vertragsstaat, in dessen Eigentum die Liegenschaften übergehen, können dritte Personen keine Ansprüche geltend machen.
(2) Die Vertragsstaaten werden vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages alle auf den Liegenschaften, die von den Artikeln 14 und 15 erfaßt sind, mit Beziehung auf die Staatsgrenze geschaffenen Einrichtungen beseitigen, sofern diese nicht der Vermessung und der Vermarkung der Staatsgrenze dienen.
Schlagworte
Enteignung
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Gesetzesnummer
10000572
Dokumentnummer
NOR12008262
alte Dokumentnummer
N1197514406A
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