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Artikel 7 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.2010

Artikel 7

Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit der OPEC und im besonderen ihre Fähigkeit:

  1. a) Verträge zu schließen;
  2. b) bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;
  1. c) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Prozeßfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10000559

Dokumentnummer

NOR40121954

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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