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§ 26 Verteilungsgesetz Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Betriebsvermögen

§ 26

(1) Für die Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes bei Betriebsvermögen ist der Wert maßgebend, der im Zusammenhang mit der Übernahme des Vermögens durch den polnischen Staat festgesetzt worden ist (Übernahmewert).

(2) Liegt ein solcher Übernahmewert nicht vor, so ist die Höhe der zu entschädigenden Verluste der von der Maßnahme betroffenen Wirtschaftsgüter des Betriebes mit dem gemeinen Wert nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945 zu bestimmen, wobei die Preise nicht überschritten werden dürfen, die den zu diesem Zeitpunkt bestandenen Preisregelungsvorschriften entsprechen.

(3) Die Bestimmungen des § 13 sind bei Vorliegen eines Übernahmewertes nicht anzuwenden.