Meldepflicht von Dienststellen der Gebietskörperschaften
§ 22
Alle Dienststellen des Bundes und der Gemeinden sowie die Ämter der Landesregierungen und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, soweit sie hievon durch eigene Wahrnehmungen oder auf andere Art Kenntnis erhalten, zu melden:
- 1. Verstöße gegen die §§ 4, 5, 6 und 10 Abs. 2 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
- 2. Verstöße gegen § 8 dem zuständigen Vermessungsamt,
- 3. alle Tatsachen und Umstände, die Staatsgrenzzeichen betreffen und nach § 23 von Bedeutung sein können, dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und
- 4. alle Tatsachen und Umstände, die Einrichtungen der im § 9 genannten Art betreffen und nach § 23 von Bedeutung sein können, dem zuständigen Amt der Landesregierung.
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