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Artikel 9 Übereinkommen über die Hohe See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1974

Vorbehalte von Albanien, Bulgarien, Mexiko, Polen, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrussland (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 246/1974).

Artikel 9

Einem Staat gehörende oder von ihm verwendete Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen, genießen auf Hoher See vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen Staates als des Flaggenstaates.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10000550

Dokumentnummer

NOR12007873

alte Dokumentnummer

N1197412926T

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