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Artikel 34 Übereinkommen über die Hohe See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1974

Artikel 34

  1. 1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tage nach dem Tag der Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
  2. 2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach der Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10000550

Dokumentnummer

NOR12007898

alte Dokumentnummer

N1197412951T

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