Artikel 28
Jeder Staat hat die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen zu treffen, damit die seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Personen, die Eigentümer eines in Hoher See gelegenen Kabels oder einer Rohrleitung sind und beim Legen oder bei der Reparatur eines solchen Kabels oder einer solchen Rohrleitung die Unterbrechung oder Beschädigung eines anderen Kabels oder einer anderen Rohrleitung verursachen, die dadurch entstandenen Reparaturkosten tragen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
10000550
Dokumentnummer
NOR12007892
alte Dokumentnummer
N1197412945T
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