Artikel 20
Erfolgte die Aufbringung eines der Seeräuberei verdächtigten Schiffes oder Luftfahrzeuges ohne hinreichenden Grund, so haftet der aufbringende Staat dem Staate, dessen Nationalität das Schiff oder Luftfahrzeug besitzt, für jeden durch die Aufbringung verursachten Verlust oder Schaden.
Schlagworte
Piraterie, Flugzeug
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
10000550
Dokumentnummer
NOR12007884
alte Dokumentnummer
N1197412937T
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