§ 9.
(1) Die Abstimmung erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels, dessen Ausmaß dem Format DIN A5 zu entsprechen hat. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Bei Volksabstimmungen auf Grund des Art. 43 oder 44 Abs. 3 B-VG hat der amtliche Stimmzettel die Frage zu enthalten, ob der Gesetzesbeschluß, über den die Volksabstimmung erfolgt und der am Stimmzettel zu bezeichnen ist, Gesetzeskraft erlangen soll. Außerdem hat der Stimmzettel links unter der Frage das Wort „ja“ und daneben einen Kreis, rechts unter der Frage hingegen das Wort „nein“ und daneben einen Kreis zu enthalten(Muster Anlage 2).
(3) Handelt es sich um eine Volksabstimmung auf Grund des Art. 60 Abs. 6 B-VG, so hat der amtliche Stimmzettel die Frage „Soll der Bundespräsident abgesetzt werden?“ und darunter die Worte „ja“ und „nein“, jedes mit einem Kreis, in der im Abs. 2 festgelegten Anordnung zu enthalten(Muster Anlage 3).
(4) Finden an einem Abstimmungstage zwei oder mehrere Volksabstimmungen statt (§ 3), so hat der amtliche Stimmzettel für jede dieser Volksabstimmungen die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben in der dort festgelegten Anordnung zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel kann in diesem Falle nach Notwendigkeit ein Vielfaches des im Abs. 1 festgelegten Ausmaßes aufweisen. Die den Gegenstand der einzelnen Volksabstimmungen bildenden Fragen sind hiebei mit fortlaufenden arabischen Ziffern zu versehen(Muster Anlage 4).
(5) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15% zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 15% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Abstimmungstag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.(BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 6)
(6) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.(BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 6)
(7) Der Strafe nach Abs. 6 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Volksabstimmung bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
Schlagworte
Gemeindewahlbehörde
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10000530
Dokumentnummer
NOR40021202
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