§ 12.
(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit im § 11 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3, 5, 6 und 8, 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 3 mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, sowie die §§ 99, 103, 104, 105 Abs. 2, 107 Abs. 9 und 122 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.
(2) Werden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksabstimmung statt. In diesem Fall sind die nach der NRWO vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksabstimmung getrennt anzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023
Gesetzesnummer
10000530
Dokumentnummer
NOR40250980
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