§ 2
In den im § 1 angeführten Grenzstrecken folgt die Landesgrenze den allmählichen und natürlichen Veränderungen der Mittellinie des Laussabaches.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 2
In den im § 1 angeführten Grenzstrecken folgt die Landesgrenze den allmählichen und natürlichen Veränderungen der Mittellinie des Laussabaches.
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