Artikel 1
„Die gesetzliche Regelung amtswegiger behördlicher Maßnahmen betreffend einen Mindestabstand, der bei nichtforstlichen Neupflanzungen gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken einzuhalten ist, fällt gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder. Das gilt nicht für Maßnahmen des Schutzes der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge (Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG).“
Kompetenzgrundlage für Pflanzenschutz jetzt Art. 12 Abs. 1 Z. 4 B-VG.
Schlagworte
Kulturflächenschutz, Landeskultur
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
10000528
Dokumentnummer
NOR12007707
alte Dokumentnummer
N11973135780
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