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Artikel 18 Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.1972

Artikel 18

(1) Dieses Übereinkommen steht jedem in Artikel 17 Absatz 1 bezeichneten Staat zum Beitritt offen.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

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