Artikel 18
(1) Dieses Übereinkommen steht jedem in Artikel 17 Absatz 1 bezeichneten Staat zum Beitritt offen.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
