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Art. 8 § 49i BezG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge bei Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung

§ 49i

(1) Auf Personen nach § 49h Abs. 1 Z 1, die

  1. 1. wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und
  2. 2. bereits am 31. Juli 1997 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 oder des § 44a Abs. 2 erfüllt haben,

    sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens Abschnitt II und ‑ soweit er sich auf Abschnitt II bezieht ‑ Abschnitt III dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Für Personen nach § 49h Abs. 1 Z 1, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion als oberstes Organ des Bundes ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. August 1997 die Funktion eines obersten Organes des Bundes bekleidet haben.

(3) Scheidet eine Person gemäß Abs. 1 oder 2 mit Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abschnitt II und‑ soweit er sich auf Abschnitt II bezieht ‑ Abschnitt III dieses Bundesgesetzes aus der Funktion aus, ist § 13 Bundesbezügegesetz nicht anzuwenden.