vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 7 § 46 BezG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1972

§ 46

Für die in § 1 Abs. 1 genannten obersten Organe sind die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gebührenden Bezüge auf Grund der Bestimmungen der §§ 3 bis 8 neu festzusetzen.