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Art. 6 § 44j BezG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2000

§ 44j

Auf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung die Ermittlungsgrundlage für den Ruhebezug eines Mitgliedes der Bundesregierung gemäß § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen ist.