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Art. 6 § 36 BezG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965

§ 36.

(1) Wird ein oberstes Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 35 Abs. 3 bis 6 noch nicht vier Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von vier Jahren aufzuweisen hätte.

(2) Die Bestimmungen des § 9 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Bundesregierung, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.

(3) (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des Präsidenten des Rechnungshofes hat im Sinne des Abs. 2 der Präsident des Nationalrates an die Stelle der obersten Dienstbehörde zu treten.

Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR40011011

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