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Art. 3 § 23a BezG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel IIIa

§ 23a

Der in diesem Bundesgesetz verwendete Ausdruck „Mitglieder des Europäischen Parlaments“ umfaßt ausschließlich die von Österreich zu diesem Parlament entsandten Mitglieder.