Artikel IIIa
§ 23a
Der in diesem Bundesgesetz verwendete Ausdruck „Mitglieder des Europäischen Parlaments“ umfaßt ausschließlich die von Österreich zu diesem Parlament entsandten Mitglieder.
Artikel IIIa
§ 23a
Der in diesem Bundesgesetz verwendete Ausdruck „Mitglieder des Europäischen Parlaments“ umfaßt ausschließlich die von Österreich zu diesem Parlament entsandten Mitglieder.