§ 10.
(1) Der vom Bund zu übernehmende Anteil am Grundkapital der Aktiengesellschaft gemäß § 8 lit. b wird, soweit nicht eine Einzahlung des Nennbetrages erfolgt, durch Sacheinlage der Liegenschaften gemäß § 11 samt darauf errichteten oder in Bau befindlichen Bauwerken eingebracht.
(2) Die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der bis 30. Juni 1985 aufgewendeten Kosten für Planung und Errichtung des Österreichischen Konferenzzentrums sowie die Bewertung der Grundstücke gemäß § 11 wird durch zwei Wirtschaftsprüfer vorgenommen. Diese Prüfung gilt als Gründungsprüfung im Sinne der §§ 25 und 45 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, in der Fassung BGBl. Nr. 371/1972.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Gesetzesnummer
10000512
Dokumentnummer
NOR12007542
alte Dokumentnummer
N1197212914P
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