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Artikel 20 Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.1972

Artikel 20

Zu einem Beschluß der Kommission ist die Übereinstimmung der beiden Delegationen erforderlich. Beschlüsse der Kommission treten in Kraft, sobald die Vorsitzenden der Delegationen einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind. Diese Mitteilung soll binnen zwei Monaten gemacht werden.

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