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Artikel 12 Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.1972

Artikel 12

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß beiderseits der Grenzlinie ein Streifen von 1 m Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) ein Kreis mit einem Radius von 1 m von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird. Dies gilt auch für andere Pflanzen, die die Sichtbarkeit der Grenzzeichen beeinträchtigen.

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