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§ 2a Übergang der Zivil- uund Strafsachen bei Auflassung von Bezirksgerichten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 2a

Hinsichtlich der in Graz auf Grund der Bezirksgerichte-Verordnung Steiermark, BGBl. II Nr. 82/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 295/2006, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 erfolgten Errichtung eines weiteren Bezirksgerichts (mit der Amtsbezeichnung ‚Bezirksgericht Graz-West‘) neben dem Bezirksgericht Graz (mit der neuen Amtsbezeichnung ‚Bezirksgericht Graz-Ost‘) gilt überdies Folgendes:

  1. 1. Auf Verfahren, die beim Bezirksgericht Graz vor dem 1. Jänner 2007 anhängig geworden sind, ist die durch die Verordnung BGBl. II Nr. 295/2006 erfolgte Anpassung auch nach dem 31. Dezember 2006 nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (§§ 529, 530 f ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
  2. 2. Auf Exekutionsverfahren ist jedoch die Verordnung BGBl. II Nr. 295/2006 auch dann anzuwenden, wenn diese mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 bereits anhängig waren.
  3. 3. Weiters ist die Verordnung BGBl. II Nr. 295/2006 auf Unterbringungs-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann anzuwenden, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 2007 anhängig geworden sind. Ist damit eine Änderung der Zuständigkeit verbunden, so bleibt das bisher zuständige Gericht jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. Jänner 2007 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem zuständigen Gericht zu übertragen.

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