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§ 20 BPräsWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2010

§ 20.

(1) Die dem ersten Wahlgange zugrunde gelegten Wählerverzeichnisse sind unverändert auch dem zweiten Wahlgang zugrunde zu legen.

(2) Im Übrigen gelten für den zweiten Wahlgang die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 und 10 bis 17 sinngemäß; doch sind auch Stimmen, die für einen nicht in die engere Wahl gezogenen Wahlwerber abgegeben wurden, ungültig.

(3) Haben in der engeren Wahl beide Wahlwerber die gleiche Stimmenanzahl erlangt, so ist die engere Wahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20 Abs. 1 und 2 so lange zu wiederholen, bis sich eine Mehrheit gemäß § 17 erster Satz ergibt.

Zu Abs. 1 vgl. § 5

Schlagworte

Durchführung der Stichwahl

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR40116322

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