KAPITEL V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 74
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen, für Vertragsstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofs und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, wie folgt zur Unterzeichnung auf: bis zum 31. Oktober 1963 im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und danach bis zum 31. März 1964 am Sitz der Vereinten Nationen in New York.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019
Gesetzesnummer
10000467
Dokumentnummer
NOR12007071
alte Dokumentnummer
N1196917634S
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