Artikel 38
Verkehr mit den Behörden des Empfangsstaats
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können sich die Konsuln
- a) an die zuständigen örtlichen Behörden ihres Konsularbezirks sowie
- b) an die zuständigen Zentralbehörden des Empfangsstaats wenden, wenn und soweit letzteres auf Grund der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Übung des Empfangsstaats oder auf Grund entsprechender internationaler Übereinkünfte zulässig ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019
Gesetzesnummer
10000467
Dokumentnummer
NOR12007035
alte Dokumentnummer
N1196917598S
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