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Artikel 38 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1969

Artikel 38

Verkehr mit den Behörden des Empfangsstaats

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können sich die Konsuln

  1. a) an die zuständigen örtlichen Behörden ihres Konsularbezirks sowie
  2. b) an die zuständigen Zentralbehörden des Empfangsstaats wenden, wenn und soweit letzteres auf Grund der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Übung des Empfangsstaats oder auf Grund entsprechender internationaler Übereinkünfte zulässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Gesetzesnummer

10000467

Dokumentnummer

NOR12007035

alte Dokumentnummer

N1196917598S

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