ABSCHNITT II
Grundsatzbestimmungen (Artikel 12 Abs. 1 Z 1 desBundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929)
§ 2
§ 2. Übertragung (Aufteilung) der Vermögenswerte |
Die Vermögenswerte sind auf das Land oder auf Gemeinden oder Gemeindeverbände des Landes, die im ehemaligen Gebiet des Landkreises liegen, zu übertragen oder unter diesen Körperschaften aufzuteilen. Bei der Übertragung (Aufteilung) ist auf die Interessen des Landes und der beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände sowie auf eine dem Allgemeinwohl am besten nützende Weiterverwendung der Vermögenswerte unter möglichster Wahrung der bisherigen Zweckbestimmung Bedacht zu nehmen.
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