zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4
Vollversammlung
§ 9.
(1) Die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes (§ 1 Abs. 2) bilden die Vollversammlung.
(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.
(3) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10000449
Dokumentnummer
NOR40020368