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§ 18 OGHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4

Ausfertigungen

§ 18.

(1) Die Ausfertigungen der Erledigungen hat der Leiter der Geschäftsabteilung unter dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ zu unterschreiben.

(2) Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, an ausländische Vertretungsbehörden im Inland, an andere ausländische Behörden oder zwischenstaatliche Organisationen sowie internationale Gerichtshöfe hat der Vorsitzende des Senates, der die Erledigung beschlossen hat, in Justizverwaltungssachen der Präsident zu unterschreiben. Das Gerichtssiegel ist beizusetzen.

(3) Die Geschäftsabteilungen haben auch die für die Akten der ersten und zweiten Instanz, für die Parteien und Behörden erforderlichen Ausfertigungen herzustellen und der ersten Instanz im Wege der Rechtsmittelinstanz, oder wenn es in den Verfahrensordnungen vorgesehen ist, unmittelbar zu übersenden.

vgl. auch § 79 GOG sowie § 145 Abs. 1 Geo

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR40020377