zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4
zum Evidenzbüro siehe § 14
Aufgabenbereich und Zusammensetzung
§ 1.
(1) Der Oberste Gerichtshof (Art. 92 Abs. 1 B-VG) ist das oberste Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
(2) Er besteht aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Hofräten).
zum Evidenzbüro siehe § 14
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10000449
Dokumentnummer
NOR40020356
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