Artikel 1
„Unter 'Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle' (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B.-VG.) fallen nicht nur Maßnahmen zur Überwachung der Nahrungsmittel vom sanitären Standpunkt, sondern auch Maßnahmen, die unmittelbar die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln zum Inhalt haben.“
vgl. auch das Versorgungssicherungsgesetz, BGBl. Nr. 282/1980
Schlagworte
Krisenvorsorge, Krisenmanagement, Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10000448
Dokumentnummer
NOR12006861
alte Dokumentnummer
N11968130440
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