§ 12.
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn der Ersatzanspruch des Rechtsträgers gegen den Nachlaß oder die Erben eines Organs geltend gemacht wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Gesetzesnummer
10000442
Dokumentnummer
NOR12006805
alte Dokumentnummer
N1196717221S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)