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Artikel 5 Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 5

Wo der Grenzregelungsausschuß die Staatsgrenze am Jelenbach (Grenzabschnitt XIX) an dessen rechtem Ufer festgelegt hat, ist sie durch die damalige Lage dieses Ufers ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen desselben endgültig bestimmt.

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