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Artikel 37 Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 37

Die für die Arbeiten zur Erneuerung der Grenzzeichen und Instandsetzung der Staatsgrenze eingesetzten Kraftfahrzeuglenker und Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger werden bei der Überschreitung der Staatsgrenze für die jeweilige Dauer der Arbeiten mit gültigen, dem Genfer Abkommen für den Straßenverkehr vom 19. September 1949 entsprechenden Führerscheinen und Zulassungsscheinen ausgestattet werden.

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