Artikel 3
Die Staatsgrenze bleibt auch weiterhin in die vom Grenzregelungsausschuß festgelegten Grenzabschnitte (Sektionen) I bis XXVII geteilt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Staatsgrenze bleibt auch weiterhin in die vom Grenzregelungsausschuß festgelegten Grenzabschnitte (Sektionen) I bis XXVII geteilt.
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