Artikel 43
Die dienstliche Tätigkeit eines Diplomaten wird unter anderem dadurch beendet,
- a) daß der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Beendigung der dienstlichen Tätigkeiten des Diplomaten notifiziert, oder
- b) daß der Empfangsstaat dem Entsendestaat notifiziert, er lehne es gemäß Artikel 9 Absatz 2 ab, den Diplomaten als Mitglied der Mission anzuerkennen.
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