Artikel 10
(1) Die Eigentümer der an oder in der unmittelbaren Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke, Brücken, Tunnel, Bauwerke oder sonstigen ober- und unterirdischen Anlagen sowie die daran Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen, insbesondere das Setzen und das Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen, zu dulden. Diese Verpflichtung gilt auch für alle natürlichen und juristischen Personen, die zur Aufsuchung oder Gewinnung mineralischer Rohstoffe berechtigt sind.
(2) Bei Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze sind öffentliche und private Interessen soweit wie möglich zu schonen. Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen sind über den Beginn der Arbeiten rechtzeitig zu unterrichten.
(3) Die Abgeltung von Schäden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Arbeiten und Maßnahmen gemäß Absatz 1 auf dem Gebiet eines Vertragsschließenden Staates entstanden sind, richtet sich nach dem Recht dieses Vertragsschließenden Staates. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsschließenden Staat sind ausgeschlossen.
Schlagworte
Vermessungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10000405
Dokumentnummer
NOR12013393
alte Dokumentnummer
N1199013772J
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