Artikel 2
Um den in Artikel 1 Absatz c erwähnten Einrichtungen und Praktiken ein Ende zu bereiten, verpflichten sich die Vertragsstaaten, dort, wo es angebracht erscheint, ein angemessenes Mindestalter zur Eheschließung festzusetzen, die Anwendung von Vorkehrungen, auf Grund deren die Zustimmung beider Ehepartner vor einer zuständigen zivilen oder religiösen Behörde frei zum Ausdruck gebracht werden kann, und die Eintragung der Eheschließungen zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10000402
Dokumentnummer
NOR12006432
alte Dokumentnummer
N1196415666S
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