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Artikel 2 Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1963

Artikel 2

Um den in Artikel 1 Absatz c erwähnten Einrichtungen und Praktiken ein Ende zu bereiten, verpflichten sich die Vertragsstaaten, dort, wo es angebracht erscheint, ein angemessenes Mindestalter zur Eheschließung festzusetzen, die Anwendung von Vorkehrungen, auf Grund deren die Zustimmung beider Ehepartner vor einer zuständigen zivilen oder religiösen Behörde frei zum Ausdruck gebracht werden kann, und die Eintragung der Eheschließungen zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10000402

Dokumentnummer

NOR12006432

alte Dokumentnummer

N1196415666S

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