Artikel 42
(1) Mit Zustimmung des Kapitäns des Schiffes darf der Konsul Schiffe jeder Flagge, deren Bestimmungsort ein Hafen des Sendestaates ist, prüfen, um sich die Angaben zu beschaffen, die erforderlich sind, damit er die nach dem Recht dieses Staates für das Anlaufen seiner Häfen vorgeschriebenen Urkunden aufsetzen und ausfertigen und den zuständigen Behörden des Sendestaates alle von diesen verlangten Angaben über gesundheitliche und sonstige Angelegenheiten machen kann.
(2) Bei der Ausübung des in Absatz 1 angeführten Rechtes handelt der Konsul mit möglichster Beschleunigung.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10000401
Dokumentnummer
NOR12006419
alte Dokumentnummer
N1196413742R
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