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Artikel 3 Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.12.1963

Teil II

Konsulate, konsularischer Amtsbereich und Ernennungen

Artikel 3

(1) Der Sendestaat kann im Empfangsstaat an jedem Ort, an dem ein dritter Staat ein Konsulat besitzt, und an jedem anderen Ort, an dem der Empfangsstaat der Errichtung eines Konsulates zustimmt, Konsulate errichten und führen.

(2) Der Sendestaat kann

  1. a) entscheiden, ob ein Konsulat als Generalkonsulat, Konsulat oder Vizekonsulat zu führen ist;
  2. b) den konsularischen Amtsbereich unter Berücksichtigung des Absatzes 3 festsetzen.

(3) Der Empfangsstaat kann gegen die Einbeziehung

  1. a) eines Teilgebietes, das weder zum konsularischen Amtsbereich eines dritten Staates gehört noch offiziellen Handelsdelegierten eines dritten Staates offen steht, oder
  2. b) eines Gebietes eines dritten Staates in den konsularischen Amtsbereich auf diplomatischem Weg Einspruch erheben.

(4) Der Sendestaat hat den Empfangsstaat hinsichtlich des Amtsbereiches jedes seiner Konsulate auf dem laufenden zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10000401

Dokumentnummer

NOR12006380

alte Dokumentnummer

N1196413703R

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