Artikel 13
(1) Das Archiv eines Konsulates ist unverletzlich; die Behörden des Gebietes dürfen unter keinem Vorwand zu diesem Archiv gehörende Schriftstücke oder Gegenstände untersuchen oder zurückhalten.
(2) Ein solches Archiv ist von Schriftstücken oder Gegenständen getrennt zu halten, die sich auf nichtamtliche Angelegenheiten eines Konsuls oder Konsulatsangestellten beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10000401
Dokumentnummer
NOR12006390
alte Dokumentnummer
N1196413713R
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